- Vertragsarzt
- Ver|trags|arzt 〈m. 1u〉 von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Arzt zur Behandlung von sozialversicherten Patienten
* * *
Vertrags|arzt,in eigener Praxis niedergelassener, freiberuflich tätiger Arzt, der berechtigt und verpflichtet ist, Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln. Die Zulassung als Vertragsarzt, für die eine Weiterbildung als Allgemein- oder Facharzt Voraussetzung ist, erfolgt durch Zulassungsausschüsse der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung. Mit der Zulassung wird der Vertragsarzt Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. Zulassungsbeschränkungen gelten bei Überversorgung des Zulassungsbereichs; die Zulassung des Vertragsarztes endet mit dem Wegzug oder Tod, seit 1. 1. 1999 mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Die Bezeichnung Vertragsarzt wurde durch das Gesundheitsstrukturgesetz anstelle der Bezeichnung Kassenarzt eingeführt.
Universal-Lexikon. 2012.